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Statuten

Föderation der alevitischen Gemeinden in der Schweiz ( F.A.G.S )

Statuten FAGS

§ I  : Name und Sitz der Föderation

Die Föderation trägt den Namen „Isviçre Alevi-Birlikleri Federasyonu“ (Föderation der Aleviten-Gemeinden in der Schweiz), kurz, IABF.

Die Föderation hat ihren Sitz in Winterthur. Die Föderation ist ins Vereinsregister des Amtsgericht Winterthur eingetragen. Zuständig für die Föderationangelegenheiten ist das Amtsgericht Winterthur. Die IABF hat die ganze Schweiz als ihr Tätigkeitsfeld.

§ II : Prinzipien und Aufbau

1. Die IABF ist gebunden an die Dachorganisation „Alevi Birlikleri Konfederasyonu“ ABFK Sitz in D-Köln. Sie ist demokratisch organisiert, ansonsten ist sie eine ungebundene Organisation. Sie ist nicht an jedwelche politische Parteien oder Vereinigungen gebunden oder unterstellt und kann dies auch in einem späteren Zeitpunkt nicht werden.

2. Die IABF stellt die oberste Organisation der ihr unterstellten Vereine dar. Sie richtet Ihre Tätigkeiten nach den Wünschen, Bedürfnissen ihrer Mitglieder aus.

3. Die IABF anerkennt die allgemeinen Menschenrechte. Sie richtet sich gegen jegliche Form der Rassen-, Sprachen-, Glauben- sowie Geschlechter Diskriminierung. Sie ist Verfechter der Meinungsäusserungsfreiheit. Ethnische sowie kulturelle Vielfalt sieht sie als eine positive Bereicherung der Gesellschaft an.

4. Alle Organe innerhalb der IABF werden nach demokratischen Grundsätzen gewählt.

5. Die IABF kämpft für die Meinung einer „vielfältigen Demokratie“ und sie vertritt die Idee, dieVielfältigkeit zu wahren.

6. Die Mitgliedervereine der IABF haben das Recht, auch gegenteilige Meinungen sowie Anregungen kundzutun, stets aber in Form der kooperativen und nicht destruktiven gewaltsamen Form.

7. Alle Tätikeiten der IABF werden transparent durchgeführt. Alle Mitglieder der IABF können voneinander sowie auch von der IABF selber Informationen über deren Tätigkeiten verlangen.

8. Die IABF ist verpflichtet nach ihren Kräften alle Mitglider gleich zu behandeln.

9. Die IABF kann nicht zugunsten Einzelner oder anderer Organisationen gebraucht oder missbraucht werden.

10. Die IABF Organisation befolgt in politischer;  reformistischer und demokratischer Hinsicht und dem Glauben nach; eine Anatolisch Alevitisch-Bektasische Philosophie. Desweiteren legt sie Wert auf Bildung und Menschlichkeit und befürwortet die Trennung von Religion und Staat. (Laizismus).

11. Die IABF ist bestrebt ihre Statuten selber, sowie mit Hilfe ihrer Mitgliedervereine umzusetzen.

§ III  : Zweck / Zielsetzung

1. Die IABF vertritt die Rechte der in der Schweiz lebenden alevitischen Bevölkerung hinsichtlich folgender Kriterien: Soziale, kulturelle, schulische, politische, religiöse sowie ökonomische Probleme und sie ist bestrebt aktiv nach Lösungen zu suchen.

2. Die IABF sorgt für die Koordination zwischen den Mitgliedervereinen, sie versucht Probleme auf kollektive Weise mit Hilfe der Mitgliedervereine anzugehen.

3. Die IABF sieht die alevitische Philosophie als einen Teil der multikulturellen Schweiz. Sie sieht es als ihr Ziel, diese Philosophie in der Schweiz der Öffentlichkeit vorzustellen.

Desweiteren versucht sie die Integration in der Schweiz zu fördern.

4. Um die Kultur der Alevitisch-Bektasitischen am Leben zu erhalten und  Verbreitung des Glaubens und der Lehre richtet die IABF Gebetshäuser (Cem evi) und Bibliotheken ein,  organisiert Veranstaltungen, Konferenzen, Theatervorstellungen, Kurse, Seminare, Forums usw. gibt Pressekonferenzen und veröffentlicht Zeitungen bzw. Zeitschriften.

5. Die IABF führt zum Zweck der Beibehaltung, Aufrechterhaltung und derBekanntmachung universeller Werte der Alevitisch-Bektasitischen Kultur wissenschaftliche Untersuchungen durch, richtet Forschungsgremien, Akademien und Institutionen ein, beruft Ausschüsse und Gremien zur Verbreitung und Archivierung der Werke.

6. Die IABF unterstützt religiöse Lehrer der Aleviten welche den Titel eines Dede tragen.

Sowie auch die Musiker/Ozan der alevitischen Kultur. Sie fördert ihre Entwicklung und leistet ihnen Unterstützung in ihren Angelegenheiten.

7. Die IABF ist bestrebt jene Persönlichkeiten welche die Alevitisch-Bektasitischen Kultur bis anhin geprägt haben in Ehren zu halten. Desweiteren organisiert sie Gedenktage zu Ehren dieser Menschen.

8. Die IABF bemüht sich stets um ein respektvolles und friedliches Zusammenleben verschiedener Religionen und Konfessionen; sie geht mit besonderer Sorgfalt gegen Vorurteile an. Die IABF setzt sich für ein dauerhaft friedliches Zusammenleben und gegenseitige Toleranz ein.

In diesen Sinn bemüht sie sich um Beziehungen zu demokratischen, Laizistischen,, kulturellen unpolitischen alevitischen Organisationen.

9. Die IABF nimmt sorgfàltig Gleichberechtigung der Frauen als Grundlage an. IABF bemüht sich überall für gleiche Rechte von Frauen und Männer, unterstüzt die Frauen, welche zur Wahrung eigener Rechte und Probleme Lösungen suchen.

10. Innerhalb der IABF Struktur versucht man Jugendgruppen zu verwiklichen. Man wird ihren Anliegen entgegenkommen. Für Jugendlichen organisiert sie Sport und Unterhaltungsveranstaltungen. Sie bietet Hilfe bei der Lösung von beruflichen Problemen.

11. Die IABF versucht unter dem Motto „gleiche Rechte für Emigranten“ Stimm sowie Wahlrechte der Emigranten zu fördern. Sie kämpft gegen Rassismus, Fremdenhass, sie versucht in Richtung Völkerverständnis Richtlinien zu setzen. Sie versucht mit demokratischen schweizerischen Institutionen/Personen zusammen Projekte in die bereits erwähnte Richtung auf die Beine zu stellen.

Sie ist gegen jegliche Form von Gewalt.  Sie setzt sich ein für die sozialen, ökonomischen, politischen Rechte der Emigranten.

12. Sie bereiten die notwendige Grundstruktur vor, um dem Alevitismus in der Schweiz zu einer dauerhaften Institution zu verhelfen.

13. Die IABF bemüht sich um Kontakt und Zusammenarbeit mit den alevitischen Institutionen in der Türkei. Die IABF unterstützt alle Organisation welches als Ziel haben, die Demokratie, den Rechtssozialstaat sowie den Laizismus in der Türkei zu fördern, als auch den Aleviten ihre Rechte einzurämen.

14. Die IABF setzt sich dafür ein, dass der Alevismus in der Türkei seinen rechtlichen Status erhält und das diese Rechte sowie die Aleviten/innen verfassungsmässig geschützt werden.

15. Die IABF ist der Ansicht, dass ein laizistischer Staat, nicht eine Religion finanziell unterstützen und bevorzugen sollte. Sie ist der Ansicht, dass Staat und Religion strikte getrennt werden sollten. Sie richtet sich gegen jede Form von Gewalt und fordert Gewissens und Glaubensfreiheit für alle Personen in der Türkei. Sie setzt sich dafür ein, dass innerhalb der türkischen Regierung das Religionsdepartement abgeschafft wird. Sie ist der Ansicht, dass alle Religionsgemeinschaften sich selber finanzieren sollten.

16. Die IABF versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kindertagesstätten zu errichten sowie spezielle Rehabilitationszentren für behinderte Mitmenschen. Diesbezüglich versucht sie mit bereits bestehenden Institutionen zusammen zu arbeiten.

17. Sie versucht aktiv gegen die Umweltverschmutzung vorzugehen und die Natur in ihrer Schönheit zu bewahren. Hierfür organisiert sie spezielle Veranstaltungen, Seminare mit den Mitgliedervereinen. Diesbezüglich versucht sie mit bereits bestehenden Institutionen zusammen zu arbeiten.

§  IV : Pflichten

1. Die IABF ist die höchste Instanz für alle Mitgliedervereine. Alle Mitglidervereine, Kommissionen stehen unter der Aufsicht der IABF.

2. Alle Mitgliedervereine haben das Recht sich aktiv in die Diskussion um und über die IABF einzumischen. Es wird Wert gelegt auf Meinungsaustausch und Kommunikation.

Die Mitgliedervereine haben aber nicht das Recht, im Namen der IABF zu handeln.

3. Die IABF ist verpflichte die Koordination zwischen den Mitgliedervereinen zu übernehmen und deren Zusammenarbeit zu fördern. Sie hat die Pflicht über die Einhaltung der Statuten  zu wachen. Bei Verstössen hat sie umgehend zu reagieren.  Das Vertrauen welches in die IABF gesetzt wurde ist in jedem Falle zu wahren.

4. Die IABF verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Die IABF führt ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Sie verfolgt keine wirtschaftliche Ziele.

5. Die IABF kann für ihre Aktivitäten Liegenschaften mieten um die Tätigkeit der IABF weiterzuführen.

Für An-oder Verkäufe braucht sie die Zustimmung der Generalversammlung.

6. Die IABF ist verpflichtet die Statuten zu befolgen und dementsprechend vorzugehen.

Sie hat ebenfalls die Aufgabe mit bereits bestehenden gleich gesinnten Föderationen  eine Konföderation zu bilden. Dabei sind allgemeinen Grundsätze der IABF zu wahren.

§ V  : Mitgliederschaft

1. Alle alevitischen Vereine welche sich in der Schweiz befinden, und die Statuten sowie das Programm der IABF anerkennen, können die Mitgliedschaft beantragen.

2. Vereine welche Die Mitgliederschaft beantragen, müssen zuerst die Zustimmung der Mehrzahl ihrer Mitglieder einholen. Der Vorstand des Vereines hat ein schriftliches Gesuch zur Mitgliederschaft einzureichen.

3. Vereine welche die Mitgliederschaft beantragen haben ihre Statuten nach jenen des IABF zu gestalten. Zuwiderlaufendes sowie fehlerhafte oder unvollständige Statuten sind zu korrigieren.

4. Der Vorstand des IABF prüft den schriftlich eingereichten Antrag, sie fällt innerhalb von drei Monaten einen Entscheid und teilt diesen schriftlich den Antragstellern mit.

5. Vereine welche in die Mitgliedschaft aufgenommen werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die bisherigen Mitglieder.

6. Die IABF akzeptiert einen Mitgliedschaftantrag von Vereinen aus solchen Städten nicht, in denen andere alevitische Vereine vorhanden sind. Gegebenfals müssen Untersektionen gegründet werden.

7. Die Mitgliedervereine sind verpflichtet, aufgrund der Koordinationsauftrages der IABF, ihre Aktivitäten in einem 6 Monatsplan der IABF zu übermitteln.

8. Dem Entscheid des IABF Vorstandes, betreffend der Aufnahme der Mitglieder, kann nur in der darauffolgenden Vollversammlung widersprochen werden. Der Entscheid der Vollversammlung ist in jedem Falle verbindlich.

9. Der IABF Vorstand kann Personen (mindestens drei) die in ihrer Stadt einen eingetragenen Verein gründen wollen und einen schriftlichen Antrag gestellt haben, mit der Gründung eines Vereins beauftragen.

Die Arbeitsgruppen arbeiten unter Aufsicht des Vorstandes und sind nicht gezwungen Mitgliederbeitrage zu bezahlen. Sie können durch ihre Vertreter an den GV teilnehmen. Sie erhalten Rederecht aber kein Wahlrecht.

10. Ohne dessen Zustimmung ist es den Mitgliedervereinen nicht gestattet, den Namen der IABF in irgendeiner Form zu gebrauchen.

11. Einzelnen Personen, welche aus einem Mitgliederverein ausgetreten sind, ist es untersagt, unter neuem Vereinsnamen der IABF beizutreten.

§ VI : Mitgliederbeiträge

1. Mitgliedervereine sind verpflichtet Mitgliederbeiträge zu entrichten. Die Generalversammlung setzt diese Mitgliederbeiträge fest.

2. Pro Kopf sind 2 sFr./Monat zu bezahlen.

§ VII  : Aufhebung der Mitgliedschaft

1. Bei Auflösung des Mitgliedvereines oder der IABF, wird die Mitgliedschaft automatisch aufgehoben.

2. Mitgliedervereine welche die Statuten sowie den Zweck der IABF missachten, werden dem Disziplinarorgan gemeldet, welches vorerst die Mitgliedschaft einfriert. Betroffene können sich schriftlich zuhanden der Generalversammlung melden. Der Entscheid der Generalversammlung ist in jedem Fall verbindlich.

3. Die Mitgliedervereine können unter Berücksichtigung einer 3 monatigen Kündigungsfrist sowie mit Begleichung aller offenstehenden Zahlungen, schriftlich den Austritt aus der IABF einreichen. Hierfür muss aber die vereinsinterne Zustimmung eingeholt werden.

4. Mitglieder welche drei aufeinanderfolgende Monate den Mitgliederbeitrag nicht leisten, werden vermahnt. Sie haben den fehlenden Betrag innerhalb eines Monates einzuzahlen.

Falls keine Zahlung erfolgt wird der Mitgliederstatus vorerst bis nächster GV eingefroren.

§  VIII  : Organe der IABF

1. Generalversammlung

2. Vorstand

3. Inspektion

4. Disziplinarausschuss

§  IX  : Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist innerhalb der IABF die höchste Entscheidungsorgan. Im Normalfall kommt sie 2mal im Jahr zusammen. Delegationen der Mitgliedervereine, welche an der Generalversammlung teilnehmen, sind 30 Tage vorher exakt aufgelistet dem der Vorstand der IABF zu übermitteln.

2. Bestimmung der Delegierten wird der Mitgliederbeitrag der Mitgliedervereine in der letzten drei Monaten zugrunde gelegt. Bis zur Generalversammlung haben alle Mitglieder die noch ausstehenden Beiträge zu leisten. Bei Versäumnissen haben die Betroffen kein Wahl oder Stimmrecht.

3. Pro 15 Mitglieder eines Vereins steht ihm ein Delegierter zu. Jeder Delegierte hat bei jedem Wahlvorgang jeweils ein Stimme die er nur selbst abgeben darf. Die Delegierten bleiben bis zur nächsten  Generalversammlung in ihrem Amt.

4. Die Zahl der Delegierten der Mitgliedervereinen wird nach folgender Rechnung bestimmt;

1                            bis               15            1  Vertreter

16                           *                30            2      *

31                           *                45            3      *

46                           *                60            4      *

61                           *                75            5      *

76                           *                90            6      *

91                           *              105          7        *

106                          *               120          8      *

121                          *               135          9      *

136                          *               150          10     *

151                          *               165          11     *

166                          *               180          12     *

181                          *               195          13     *

196                          *               210          14     *

211                          *               225          15     *

226                          *               240          16     *

241                          *               255          17     *

256                          *               270          18     *

271                          *               285          19     *

286                          *               300          20     *

301                          * über 301 Mitglieder pro Verein steht ihm pro 50 Mitglieder 1 Vertreter zu.

5. Der Vorstand der IABF meldet mindestens 6 Wochen vorder GV, den Ort und die Zeit sowie die Traktandenliste den Mitgliedervereinen.

Der Vorstand verschickt mindestens 2 Wochen vorher den Rapport welchen er vorbereitet.

6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Einladung mindestens die einfache Mehrheit der gesamten Delegierten der Mitgliedervereine vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7. Bei Fehlen der entscheidungsfähigen Mehrheit beruft der Vorstand die Generalversammlung innerhalb von 6 Wochen erneut ein. Die erneuerte Einberufung ist mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedervereinen schriftlich mitzuteilen. Die 2. GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8. Für den Ablauf der GV ist ein Rat ( Leitung ) zu wählen. Dies besteht aus 3 Personen, welche die GV leiten und Protokoll führen. Das Protokoll ist nach Beendigung der GV von der selbigen Leitung zu unterzeichnen und dem neu gewählten Vorstand zu überreichen.

9. Die Mitglieder von Vorstand, Inspektion und Disziplinkomisions sind bei der GV stimm-und wahlberechtigt.

§  X : Pflichten der Generalversammlung

1. Die GV wählt die im § 8 aufgelisteten Organe. Falls nötigt setzt sie Kommissionen ein und bestätigt die Traktandenliste.

2. Die GV verfügt über die Kompetenz, Sachwerte der IABF zu deren Existenzerhaltung zu veräussern. Sie hat auch die Kompetenz über die Weiterführung der IABF  z. Bsp. Anschliessung an eine andere Vereinigung. Desweiteren bestimmt sie über neue Mitgliedschaftsanträge oder über die Aufhebung der Mitgliederschaft.

3. Die GV bestimmt über die Auflösung der IABF.

4. Die GV prüft als letzte interne Instanz die Periodenberichte aller Hauptorgane innerhalb der IABF.

5. Allfällige Kommissionberichte oder untergestellte Organe unterstehen ebenfalls der Prüfung durch die GV.

§  XI :  Ausserordentliche Generalversammlung

1. Der Vorstand der IABF hat die Möglichkeit in speziellen / dringlichen Fällen, falls sie dies für unbedingt nötig hält, eine ausserordentlieche GV einzuberufen.

2. Die Mitgliedervereine können mit einer 3/5 Mehrheit ebenfalls eine GV einberufen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

3. Wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder inkl. Ersatzmitglieder unter der einfachen Mehrheit liegt, beruft der Vorstand  innerhalb von  2 Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung ein.

§ XII  : Der Vorstand der IABF

1. Der Vorstand der IABF wird gewählt aus den Delegierten der Mitgliederversammlung welche an der GV teilnehmen. Der Vorstand der IABF besteht aus 14 Personen, 3 davon sind Ersatzmitglieder.  Die Wahl findet geheim statt die Stimmen werden öffentlich ausgezählt. Anwärter tragen sich an der GV in eine Wählerliste ein.Der Vorstand ist nach der GV die höchste interne Instanz.

2. Der Vorstand hat selber unter sich folgende Ämter zu belegen

· Einen Vorstandspräsidenten

· Einen Vizepräsidenten

· Einen Sekretär

· Einen Vizesekretär

· Einen Buchhalter

· Einen Vizebuchhalter

Die restlichen Vorstandsmitglieder erhalten andere Arbeiten welche innerhalb des IABF allgemein anfallen

3. Entscheide innerhalb werden mit einfacher Mehrheit der 11 Personen des Vorstandes getroffen. Über die Entscheide ist genaustes Protokoll zu führen und zu unterzeichnen.

Die Ersatzmitglieder des Vorstandes haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Falls innerhalb der 11 Vorstandsmitglieder einer/eine ausscheiden sollte, so rückt der/die Erste des Ersatzes vor.

4. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihren Einsatz keinen Lohn. Vorstandsmitglieder welche 3mal hintereinander ohne Angabe eines Grundes nicht an den Sitzungen erscheinen oder innerhalb eines Jahres einen 1/3 der Sitzungen nicht beiwohnen werden dem Disziplinarausschuss übergeben. Die Vorstandmitgliedschaft wird dann vorerst aufgehoben.

5. Kosten welche den Vorstandsmitgliedern bei Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden unter Vorweisung eines Beleges durch die IABF Kasse beglichen.

6. Ohne spezielle Ankündigung trifft sich der Vorstand einmal im Monat in der Zentrale der IABF. In nicht voraussehbaren Fällen kann der Vorstandspräsident, der Vizepräsident oder 5 Vorstandsmitglieder eine Sitzung einberufen.

7. Keiner der Vorstandsmitglieder ist berechtigt im Namen einer Partei tätig zu werden. Auch ist nicht gestattet an Geschehen teilzunehmen welches der IABF in irgendeiner Form schaden könnte oder welches sich nicht mit dem Zweck der IABF deckt.

§ XIII : Pflichten des IABF Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Pflicht, die in der GV getroffenen Entscheide umzusetzen.

2. Sie hat den Arbeitsrapport sowie die Buchhaltung der IABF schriftlich festzuhalten und diese dann der GV zu präsentieren. Desweiteren koordiniert sie die Mitgliedervereine und deren Aktivitäten. Sie bereitet die GV vor.

3. Sie überprüft mögliche Projekte welches zu Gunsten der IABF sein könnten. Nach einer gründlichen Auswertung übergibt sie diese der GV. Gemäss den Statuten betreibt sie Medienarbeit.

4. Der Vorstandspräsident

Ist der allgemein Verantwortliche er vertritt die IABF nach aussen hin. Wenn der Präsident nicht abkömmlich ist, so erfüllt der Vizepräsident in gleicher Weise die anfallenden Aufgaben.

5. Der Vorstandssekretär

Er ist verantwortlich für alle Korrespondenz der IABF. Er führt Protokoll und verschickt die Einladungen zu den Versammlungen. Wenn der Sekretär nicht abkömmlich ist, so erfüllt der Vizesekretär in gleicher Weise die anfallenden Aufgaben.

6. Buchhalter

Ist verantwortlich für die Buchhaltung der IABF. Wenn der Buchhalter nicht abkömmlich ist, so erfüllt dessen Vertreter in gleicher Weise die anfallenden Aufgaben.

Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind für ihr Ressort zuständig.

7. Die Vorstandsmitglieder handeln gemäss den Statuten sowie dem Zweck der IABF.

§ XIV  : Inspektion

1. Das Inspektionsorgan wird für 2 Jahr durch die Generalversammlung durch geheime Wahl ermittelt. Die Wählerstimmen werden öffentlich ausgezählt. Die Inspektion setzt sich zusammen aus 3 direkten Mitgliedern sowie aus 2 Ersatzmitgliedern fest. Diese haben sich im all Vierteljährlich zu versammeln, die Entscheidungen sind das Resultat eines einfachen Stimmenmehrs. Die Ersatzmitglieder haben Meinungsäusserungs- aber kein Stimm und Wahlrecht.

2. Diese wählen in der ersten Sitzung ihren internen Präsidenten sowie den Sekretär.

Dieser Präsident ist zuständig für die Einberufung zu den Sitzungen sowie für deren Ablauf. Der Sekretär führt Protokoll.

3. Die 3 monatigen Resultate der Inspektion sind dem IABF sowie den Mitgliedervereinen zu präsentieren. Die Inspektion ist auch verantwortlich für die zweijährige Auswertung und Veröffentlichung des Vorstandes sowie der Finanzen, Bilanzen welche innerhalb der 2 Jahre getätigt wurden.

4. Die Inspektion wertet das Guthaben der IABF. Die Bewertung bezieht sich auf materielle als auch auf immaterielle Güter der IABF. Sie prüft auch die bisherige Buchführung welche getätigt wurde. Diese präsentiert sie in Form eines Protokolls der Generalversammlung.

5. Die eigentlichen Mitglieder der Inspektion sind berechtigt, insofern dies vorangekündigt haben, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie können mitreden haben aber kein Stimm sowie Wahlrecht.

6. Mitgliedern der Inspektion ist es nicht gestattet im Namen eines politischen Vereines tätig zu werden, es ist ihnen auch nicht gestattet in irgendeiner Form tätig zu werden, welches der Auffassung der IABF nicht entspricht.

§ XV : Disziplinarausschuss

1. Dieses wird für 2 Jahr durch die Generalversammlung durch eine geheime Wahl ermittelt. Die Wählerstimmen werden öffentlich ausgezählt. Der Disziplinarorgan setzt sich zusammen aus 3 eigentlichen Mitgliedern sowie aus 2 Mitgliedern in Vertretung. Die Entscheidungen sind das Resultat eines einfachen Stimmenmehrs. Die Ersatzmitglieder haben Meinungsäusserungs- aber kein Stimm und Wahlrecht.

2. Diese wählen in der ersten Sitzung ihren internen Präsidenten sowie den Sekretär.

Dieser Präsident ist zuständig für die Einberufung zu den Sitzungen sowie für deren Ablauf. Der Sekretär führt Protokoll.

3. Sie haben die tragen die Verantwortung ( mit Zustimmung und Verfügung durch den Vorstand ) über folgende Themen.

a) Verwarnung

b) Vorübergehende Verweisung aus der Mitgliedschaft.

c) Ausdrückliche Aufhebung der Mitgliedschaft bis zur Vollversammlung.

4. Alle Entscheide die getroffen werden, sind dem Vorstand sowie den Mitgliedervereinen schriftlich mitzuteilen. den getroffenen Entscheidungen kann nur in der Vollversammlung schriftlich widersprochen werden. Die Entscheidungen der Vollversammlung sind in jedem Falle verbindlich.

5. Die eigentlichen Mitglieder der Disziplin sind berechtigt, insofern dies vorangekündigt haben, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie können mitreden haben aber kein Stimm sowie Wahlrecht.

6. Mitgliedern der Disziplin ist es nicht gestattet im Namen eines politischen Vereines tätig zu werden, es ist ihnen auch nicht gestattet in irgendeiner Form tätig zu werden, welches der Auffassung der IABF nicht entspricht.

§ XVI  : Dede Organ

1. Das Dedeler Organ ist zuständig für das Galubensteil der Aleviten und ist ein Teil der IABF.

Dieses ist unabhängig und autonom. Das Dede Organ setzt sich zusammen aus allen Dedes der Mitgliedervereine. Sie wählen selber ihren Präsidenten sowie den Vizepräsidenten. Es arbeitet  koordiniert mit dem Vorstand des IABF:

2. Der Präsident des Dede Organes ist einer der Mitglieder des Vorstandes der IABF. Dieser hat Rederecht aber kein Wahlrecht. Das Dede Organ stellt seinen Arbeitsplan selber auf und teilt diesen schriftlich dem Vorstand mit.

3. Das Dede Organ hat sich ebenfalls nach den Statuten der IABF zu richten. Allfällige Tätigkeiten sind dem Vorstand mitzuteilen.

§  XVII : Arbeitsgruppen

1. Wissen, Bildung und Kulturgruppe

2. Frauengruppe

3. Jugend und Sportgruppe

4. Organisationsgruppe

5. Mediengruppe

6. Alle Gruppen haben sich nach den Statuten zu richten und erstatten Meldung betreffend ihrer Aktivitäten.

§  XVIII : Statutenänderung

1. Die Statuten kann bei der Vollversammlung mit einem 2/3 Mehrheit der Stimmen geändert werden. Zu einer Vorbesprechung kommt es, wenn der IABF Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitgliedervereine dies wünschen.

2. Vorschläge zur Änderung der Statuten sind mindestens 9 Wochen vor der GV dem IABF Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Die eingereichten Vorschläge werden vom Vorstand beurteilt und der GV übergeben.

4. Der Vorstand ist gezwungen die eingereichten Vorschläge, bis spätestens zum Zeitpunkt der Einladung zur GV, an die Mitgliedervereine zu schicken.

§ XIX : Einkommen der IABF

1. Das Einkommen der IABF setzt sich folgendermassen zusammen:

Mitgliederbeiträge, Verkauf von Kassetten, Kalendern, Pins sowie aus Spenden und diversen Veranstaltungen wie z.B. Theatervorstellungen, Konzerte etc.

2. Unterstützungen welches der IABF aufgrund der hiesigen Gesetze zustehen werden angenommen. 

§  XX : Auflösung der IABF

1. Durch Beschluss der GV, durch gerichtlichen Entscheid, Auflösung von selber.

2. Für die Auflösung durch die GV braucht es eine 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten Vereinsvertreter an der GV.

3. Bei einer Auflösung durch einen gerichtlichen Entscheid oder bei einer Auflösung von sich aus, werden alle immat. sowie materiellen Güter an die Mitgliedervereine verteilt. Falls keine Mitgliedervereine vorhanden sein sollten, so fällt alles einer Institution zu welches den selben Zweck der IABF verfolgt.

4. Bei Auflösung der IABF werden ihre Vermögen der UNICEF übergeben.

5. Die Liquidiationsgeschäfte werden durch ein von der GV gewähltes Komitee geleitet.

§  XXI : Schlussbestimmungen

Für durch diese Statuten nicht festgelegte Fragen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen „ZGB“ / Vereinsrecht. Ausser den Paragraphen zur Wahl der Verwaltungsgremien tritt diese Statuten mit Eintragung in das Vereinsregister (Handelsregister) in Kraft.

Die die Verwaltungsgremien betreffenden Paragraphen treten jedoch erst bei der folgenden Mitgliederversammlung in Kraft.

§ XXII : Dieser Statuten wurden bei der Mitgliederversammlung vom 04.04.1998 einstimmig angenommen.

Inhaltsverzeichnis

1. Name und Sitz

2. Prinzipien und Aufbau

3. Zweck

4. Pflichten

5. Mitgliedschaft

6. Mitgliederbeiträge

7. Aufhebung der Mitgliedschaft

8. Organe der IABF

9. Generalversammlung

10. Pflichten der GV

11. Ausserordentliche GV

12. Vorstand des IABF

13. Pflichten des Vorstandes

14. Inspektion

15. Disziplinarsusschuss

16. Dede Organ

17. Arbeitsgruppen

18. Statutenänderung

19. Einkommen des IABF

20. Auflösung des IABF

21. Schlussbestimmungen

Letzte Aktualisierung: Sonntag, 17.01.2008 22:10

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